Hradišťská 2454, Písek · Po–Pá 8–17, So 9–12Teil der Gruppe Auto Vinkler
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Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen – Bedingungen der Fahrzeugmiete

Diese Übersetzung dient nur zur Information. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die tschechische Fassung.

Die Gesellschaft AUTO VINKLER, s.r.o., IČO: 28083831, mit Sitz in: Písek, Hradišťská 2454, PSČ: 397 01, sp. zn. C 170311, Handelsregister – Stadtgericht Prag, („Vermieter“) überlässt der im Vertrag genannten Person („Mieter“) vorübergehend ein im Vertrag spezifiziertes Kraftfahrzeug („Fahrzeug“) zur Nutzung. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug am vereinbarten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es vom Vermieter zur vorübergehenden Nutzung übernommen hat, und, sofern das Fahrzeug entgeltlich überlassen wird, den vereinbarten Preis in Höhe des Preises für jeden angefangenen Nutzungstag multipliziert mit der Anzahl der angefangenen Nutzungstage zu zahlen. Wird das Fahrzeug dem Mieter entgeltlich überlassen, ist der vereinbarte Preis für dessen Überlassung auf Grundlage eines vom Vermieter ausgestellten Steuerbelegs (Rechnung) fällig.

Wird das Fahrzeug dem Mieter entgeltlich überlassen, richtet sich der Preis für die Überlassung des Fahrzeugs nach der gültigen Preisliste, die am Schalter der Reparaturannahme beim Vermieter zur Verfügung steht. Im Falle von Abweichungen zwischen dem in der Preisliste angeführten Preis und dem im Vertrag angeführten Preis ist der im Vertrag angeführte Preis maßgeblich.

  1. Der Mieter erklärt, dass er das Fahrzeug in einem zur Nutzung geeigneten Zustand übernommen hat und vom Vermieter darüber belehrt wurde, wie das Fahrzeug zu nutzen ist.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß und im Einklang mit dem üblichen Zweck zu nutzen und das Fahrzeug vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und Missbrauch zu schützen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Schäden am Fahrzeug, und zwar auch geringfügigere Beschädigungen (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, erkennbare Abschürfungen, Lackschäden, Kratzer an Stoßfängern und Felgen sowie Beschädigungen des Fahrzeuginnenraums), unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Vermieter erklärt, dass er eine Haftpflichtversicherung für durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachte Schäden sowie eine Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs abgeschlossen hat, und zwar auch für das Gebiet fremder Staaten innerhalb der EU. Tritt am Fahrzeug ein Versicherungsfall ein, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter darüber unverzüglich unter der Telefonnummer 770605570 oder 770605588 zu informieren. Die üblichen mit dem Betrieb und der ordnungsgemäßen Wartung des Fahrzeugs verbundenen Kosten trägt der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit demselben Kraftstoffstand zurückzugeben, mit dem er das Fahrzeug übernommen hat; andernfalls wird ihm der Betrag in Rechnung gestellt, der mit dem Betanken des Fahrzeugs auf den Stand verbunden ist, mit dem er das Fahrzeug vom Vermieter übernommen hat.
  3. Der Mieter ist nicht berechtigt, im Fahrzeug Tiere zu befördern. Im Falle eines Verstoßes wird dem Mieter vom Vermieter eine Strafe in Höhe von 5.000,- Kč berechnet.
  4. Der Mieter ist nicht berechtigt, im Fahrzeug zu rauchen. Im Falle eines Verstoßes wird dem Mieter vom Vermieter eine Strafe in Höhe von 5.000,- Kč berechnet.
  5. Im Falle einer übermäßigen Verschmutzung des Fahrzeugs durch den Mieter wird dem Mieter vom Vermieter eine Strafe für die Reinigung des Fahrzeugs in Höhe von 5.000,- Kč berechnet.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle der Begehung einer Ordnungswidrigkeit (oder eines anderen Gesetzesverstoßes) mit dem Fahrzeug (durch den Mieter oder durch eine Person, der der Mieter das Fahrzeug anvertraut hat, und zwar auch unberechtigt entgegen dem Vertrag) der Polizei der Tschechischen Republik oder einem anderen die Ordnungswidrigkeit (oder den anderen Gesetzesverstoß) untersuchenden Organ die zur Feststellung der Identität des Fahrers erforderlichen Tatsachen mitzuteilen, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit (oder des anderen Gesetzesverstoßes) gefahren hat bzw. zur Verfügung hatte; ferner ist der Mieter verpflichtet sicherzustellen, dass sich dieser Fahrer zur Verhandlung über die Ordnungswidrigkeit (oder den anderen Gesetzesverstoß) gemäß der Vorladung einfindet, deren Kopie der Vermieter dem Mieter per Einschreiben zusendet. Für den Fall, dass der tatsächliche Fahrer auf diese Weise nicht ermittelt wird und der Vermieter gezwungen ist, eine Strafe zu zahlen, oder ihm eine andere Sanktion auferlegt wird, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter sämtliche dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen (einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, der Strafe, die der Vermieter als Halter des Fahrzeugs zu zahlen gezwungen sein wird).
  7. Entsteht ein Schaden durch Beschädigung des Fahrzeugs durch einen unbekannten Täter oder aufgrund anderer Umstände, ist der Mieter stets verpflichtet, die Entstehung des Schadens am Fahrzeug der Polizei der Tschechischen Republik zu melden und über das betreffende Ereignis ein Protokoll aufnehmen zu lassen, sofern Umfang (d. h. nicht bei geringfügigen Abschürfungen oder Lackschäden usw.) und Art der Entstehung der Beschädigung dem entsprechen. Eine unrichtige Beurteilung des Umfangs und der Art der Schadensentstehung zum Zwecke der Erfüllung dieser Ziffer 7 und das Nichthinzuziehen der Polizei der Tschechischen Republik gehen zulasten des Mieters, der verpflichtet ist, dem Vermieter den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
  8. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Fahrzeug mit einer Safeline-Einheit ausgestattet ist, die dazu dient, im Falle eines Unfalls oder einer anderen unmittelbaren Lebensgefahr Rettungs- und Sicherheitskräfte herbeizurufen. Im Falle eines unberechtigten Drückens der Sicherheitstaste, die im Fahrzeug mit dem Symbol SOS gekennzeichnet ist, kann dem Vermieter eine Strafe in Höhe von 500 Kč auferlegt werden. Wird dem Vermieter eine Strafe für das unberechtigte Drücken der Sicherheitstaste in dem Zeitraum auferlegt, in dem der Mieter das Fahrzeug in Nutzung hatte, verpflichtet sich der Mieter, diese Strafe oder jeglichen anderen durch dieses Handeln verursachten Schaden dem Vermieter zu erstatten, und zwar spätestens innerhalb von 3 Tagen ab dem Tag, an dem er zur Zahlung aufgefordert wird.
  9. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nur für den eigenen Bedarf zu nutzen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Mieter nicht berechtigt, die Nutzung des Fahrzeugs einer anderen Person als der im Kreis der zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigten Personen im Vertrag genannten Person zu ermöglichen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht durch den Mieter ist der Mieter verpflichtet, einen etwaigen Selbstbehalt in Höhe von 20 % bei der Vollkaskoversicherung zu tragen.
  10. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Versicherung des Vermieters gegenüber dem Mieter einen Regressanspruch geltend machen kann, wenn es seitens des Mieters zu einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften und Verkehrsregeln kommt, insbesondere wenn dem Vermieter eine ungekürzte Versicherungsleistung ausgezahlt wird.
  11. Im Falle eines Verkehrsunfalls ist der Mieter stets verpflichtet, einen Unfallbericht für die Versicherung des Vermieters aufzunehmen. Den Verkehrsunfall der Polizei der Tschechischen Republik zu melden und über das Ereignis ein Protokoll aufnehmen zu lassen, ist er in dem Fall verpflichtet, dass es sich um einen Schaden von mehr als 100.000,- Kč handelt oder er sich mit dem anderen Unfallbeteiligten nicht darüber einigt, wer den Verkehrsunfall verschuldet hat, sowie in weiteren durch Rechtsvorschriften bestimmten Fällen. Bei einem Verkehrsunfall ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Kč zu zahlen.
  12. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug am im Vertrag angeführten vereinbarten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben. Sind im Vertrag kein vereinbartes Datum und keine Uhrzeit der Rückgabe des Fahrzeugs angeführt, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 2 Tagen ab dem vom Vermieter zur Übernahme des reparierten Fahrzeugs des Mieters bestimmten Tag zurückzugeben. Im Falle einer Überschreitung dieser Frist ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Kč für jeden angefangenen Tag des Verzugs des Mieters mit der Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Der Mieter gibt das Fahrzeug stets an dem Ort zurück, an dem er es übernommen hat.
  13. Ungeachtet des Wortlauts der Ziffer 12 ist der Vermieter berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der in Ziffer 12 genannten Frist zu verlangen, wenn der Mieter es nicht ordnungsgemäß nutzt oder es entgegen dem üblichen Zweck nutzt oder es einer unberechtigten Person zur Nutzung überlässt. Als unberechtigte Person gilt für die Zwecke dieser Ziffer 13 jede vom Mieter und/oder von den im Kreis der zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigten Personen im Vertrag genannten Personen verschiedene Person.
  14. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass das Fahrzeug im Falle eines Unfalls oder im Falle der Notwendigkeit jeglicher Reparatur des Fahrzeugs einzig und allein in eine autorisierte Hyundai-Werkstatt abgeschleppt bzw. zur Reparatur übergeben wird. Andernfalls ist sich der Mieter der Tatsache vollumfänglich bewusst, dass die Reparatur des Fahrzeugs von der Versicherung des Vermieters nicht akzeptiert wird und der Mieter die Reparatur dem Vermieter in voller Höhe zu erstatten hat.
  15. Der Vertrag richtet sich nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik und wird im Einklang mit dieser ausgelegt, insbesondere nach dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch.
  16. Der Vermieter und der Mieter verpflichten sich, sämtliche Streitigkeiten, die zwischen ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung oder Auslegung des Vertrags entstehen können, durch Verhandlung und gegenseitige Einigung zu lösen. Gelingt es nicht, die betreffende Streitigkeit durch gegenseitige Einigung des Vermieters und des Mieters zu lösen, wird eine solche Streitigkeit vom Vermieter oder vom Mieter dem sachlich und örtlich zuständigen tschechischen Gericht vorgelegt.
  17. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die im Vertrag angeführten personenbezogenen Daten vom Vermieter zum Zwecke des Abschlusses des Vertrags bzw. der Erfüllung der aus dem Vertrag hervorgehenden Rechte und Pflichten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sowie im Einklang mit dem Gesetz Nr. 110/2019 Slg., Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten, verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten werden zu diesen Zwecken manuell und automatisiert verarbeitet, und zwar für die Dauer des Vertrags und weiter für die Dauer von 3 Jahren nach dessen Beendigung, zum Zwecke des Schutzes der Rechte und rechtlich geschützten Interessen des Vermieters, sofern besondere Rechtsvorschriften in manchen Fällen keine längere Frist bestimmen oder sofern nicht in einem begründeten Fall die Notwendigkeit entsteht, die Daten im Zusammenhang mit einem konkreten Fall für einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist freiwillig, die Bereitstellung der Daten ist jedoch eine notwendige Voraussetzung für den Abschluss des Vertragsverhältnisses.
  18. Ferner nimmt der Mieter zur Kenntnis, dass er das Recht hat (i) auf Zugang zu den personenbezogenen Daten, (ii) auf Berichtigung unrichtiger oder unwahrer personenbezogener Daten, (iii) vom Vermieter eine Erklärung zu verlangen für den Fall, dass der Mieter den Verdacht hegt, dass durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Schutz des persönlichen und privaten Lebens beeinträchtigt wird oder dass die personenbezogenen Daten entgegen den Rechtsvorschriften verarbeitet werden, (iv) die Behebung eines Zustands zu verlangen, der im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften steht, insbesondere in Form der Einstellung des Umgangs mit den personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung, (v) sich an das Úřad pro ochranu osobních údajů (Amt für den Schutz personenbezogener Daten) zu wenden, z. B. wenn der Vermieter dem Antrag des Mieters nicht stattgibt. Spätestens mit Wirkung ab dem 1.1.2022 hat der Mieter ebenfalls das Recht (vi) auf Löschung der personenbezogenen Daten, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, oder sofern festgestellt wird, dass sie rechtswidrig verarbeitet wurden, (vii) auf Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, (viii) auf Datenübertragbarkeit und (ix) das Recht, Widerspruch einzulegen, nach dem der Vermieter die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beendet, sofern er nicht nachweist, dass zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vorliegen, die die Interessen oder Rechte und Freiheiten des Mieters überwiegen, insbesondere wenn der Grund die etwaige Geltendmachung von Rechtsansprüchen ist.